Baukindergeld: Wer bekommt wie viel?

Aufgrund der Wohnraumknappheit soll nun durch das sogenannte Baukindergeld insbesondere der Erwerb von Wohnungen vor allem für junge Familien wieder attraktiver werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat nun ein Merkblatt mit den wichtigsten Daten veröffentlicht.

Das Baukindergeld soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Pro Kind erhalten Sie 12.000 Euro, ausgezahlt in 10 jährlichen Raten zu je 1.200 Euro.

Wer kann Anträge stellen und was wird gefördert?

Anträge stellen kann jede natürliche Person,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht übersteigt.

Was und wie wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.

Antragsteller und Kind

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Anforderungen an das Wohneigentum

Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein als die Förderung durch das Baukindergeld.

Antragstellung: Allgemeines und Besonderheiten

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.

Der Zuschuss wird online im KfW-Zuschussportal beantragt. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang wird eine Antragsbestätigung durch die KfW erteilt.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden.

Identifizierung des Antragstellers

Die Identität des Antragstellers ist per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachzuweisen, nachdem eine Antragsbestätigung von der KfW erteilt wurde.

Nachweis der Förderbedingungen

Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung muss Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nachweisen.

Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.

Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Auszahlung des Baukindergeldes

Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Tipp: Antrag so schnell wie möglich stellen

Da nach den Ausführungen im Merkblatt der Kfw eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollte der Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich gestellt werden.

Tipp: Einzugstermin richtig planen

Ist der Hausbau oder Kauf erst geplant, sollte der Einzug so erfolgen, dass zum Einzugstermin alle Kinder bereits geboren sind. Wenn nämlich beispielsweise mit einem Kind eingezogen wird und das zweite Kind erst 2 Wochen nach dem Einzug geboren wird, kann das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt werden.

Wenn ein Kind schon älter ist, sollte der Einzugstermin möglichst so gewählt werden, dass er vor dem 18. Geburtstag des Kindes liegt. Ist ein Kind beim Einzug bereits 18 Jahre alt, ist das Baukindergeld für dieses Kind in Höhe von 10 x 1.200 EUR = 12.000 EUR verloren.

Tipp: Gezielte Beeinflussung des Haushaltseinkommens

Da zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang vorgelegt werden müssen, besteht erst bei Antragstellung ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen gezielt so zu beeinflussen, dass das maximale Haushaltseinkommen nicht überschritten wird. Grund dafür ist, dass bei Antragstellung im Jahr 2020 das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 zu Grunde gelegt wird. Da für das Jahr 2018 noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wurde, können im Jahr 2018 noch gezielt Ausgaben getätigt oder Einnahmen in das Jahr 2019 verlagert werden, was zu einer Verminderung des zu versteuernde Einkommens 2018 und damit des durchschnittlichen Haushaltseinkommen der Jahre 2017 und 2018 führen würde.

Beispiele für eine Erhöhung der Ausgaben

  • Im Jahr 2018 wird noch eine großzügige Spende getätigt, welche bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung zu einer entsprechenden Einkommensminderung führt.
  • In das Jahr 2018 wird eine ohnehin geplante Fortbildung (z. B. Meisterprüfung etc.) vorgezogen. Da die Kosten für diese Fortbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist auch hier eine Minderung des zu versteuernden Einkommens die Folge.
  • Wer nebenberuflich gewerblich oder selbständig tätig ist, kann notwendige Betriebsausgaben für diese Tätigkeit bereits im Jahr 2018 tätigen.

Beispiele für eine Verminderung der Einnahmen:

  • Bei nebenberuflicher gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit kann durch entsprechende Rechnungstellung erreicht werden, das Betriebseinnahmen erst im Jahr 2019 zu fließen und daher nicht im Jahr 2018 die Einkünfte erhöhen.
  • Wer größere Tantiemen oder andere steuerpflichtige Zahlungen erwartet, sollte deren Auszahlung möglichst in das Jahr 2019 verschieben.

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