Autounfall: Vermeiden Sie unnötige Steuern

Es passiert immer dann, wenn man es sowieso nicht gebrauchen kann: Durch die Unachtsamkeit eines anderen passiert ein Unfall, bei dem das eigene Fahrzeug einen Totalschaden erleidet. Grundsätzlich muss eine Versicherungsentschädigung gewinnerhöhend erfasst werden – aber nicht immer.

Beispiel

Peter Schmitz ist Fliesenleger. Auf dem Weg zu einer Baustelle übersieht ein anderer Fahrer eine rote Ampel und rammt sein Auto. Auch wenn keine Personen zu Schaden gekommen sind, sein Fahrzeug hat einen Totalschaden erlitten. Das Fahrzeug ist 7 Jahre alt und komplett abgeschrieben. Es hat aber noch einen Verkehrswert/Zeitwert von 7.500 Euro. Diesen ersetzt ihm die Versicherung.

Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, ist die Zahlung der Versicherung gewinnerhöhend zu erfassen. Das würde bedeuten, dass die 7.500 Euro auch zu versteuern sind.

Allerdings gibt es eine Möglichkeit, die Gewinnerhöhung durch die Versicherungsentschädigung auszugleichen. Wenn ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und dafür eine Entschädigung gezahlt wird, so kann durch eine sogenannte Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) ein entsprechender Gegenposten gebildet werden, der den Gewinn um den gleichen Betrag wieder mindert. Sobald dann ein Ersatzfahrzeug angeschafft ist, mindert dieser Posten dann die Anschaffungskosten.

Beispiel

Fall wie oben. Peter Schmitz hat die 7.500 Euro in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt. Sofort nach dem Unfall kauft er ein neues Fahrzeug für 35.000 Euro. Während er normalerweise als Basis für die Berechnung seiner jährlichen Abschreibung die Anschaffungskosten in Höhe von 35.000 Euro nehmen würde, zieht er in unserem Fall zunächst die Rücklage von 7.500 Euro von den Anschaffungskosten ab. Die Grundlage für die Abschreibung sind jetzt nur noch 27.500 Euro.

Dadurch ergibt sich zwar eine geringere Abschreibung, aber die sofortige Versteuerung der Versicherungsentschädigung wird so vermieden. (BFH, 14.10.99, IV R 15/99, BStBl. 01 II, 130)

Aber Vorsicht!

Der Grund für den Schaden muss höhere Gewalt (oder ein behördlicher Eingriff) sein. Diese Vorgehensweise kann also nur bei einem unverschuldeten Unfall gewählt werden.

 

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