Auch das gibt es: Mitarbeiter klagt gegen zu positive Formulierung im Arbeitszeugnis

Das kennen wohl die meisten. Ein Arbeitsverhältnis endet und zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter entbrennt die Diskussion um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses. Häufig ist dem Mitarbeiter die Formulierung des Arbeitgebers nicht positiv genug und der Streit endet vor Gericht. Dass ein Mitarbeiter sich aber über ein zu positives Arbeitszeugnis beschwert, dürfte Seltenheitswert besitzen. Doch das Landesarbeitsgericht Hamm entschied: Formuliert ein Arbeitgeber eine übertrieben gute Beurteilung, so könnte der Eindruck entstehen, dass diese nicht ernst gemeint sei. Und Ironie habe in einem Arbeitszeugnis nichts verloren.

Wechselt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Bei der Erstellung sollte der Arbeitgeber sorgfältig vorgehen, da ein falsches Zeugnis ihn gegenüber dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann. In diesem Zusammenhang beschäftigen sich Gerichte häufig mit Klagen von Arbeitnehmern, die ein besseres Zeugnis einfordern. Selten sind aber Fälle, in denen Mitarbeiter unzufrieden sind, weil das Arbeitszeugnis zu gut ausgefallen ist.

Abweichung vom Zeugnisentwurf

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber sich im Arbeitszeugnis zwar im Grunde an den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers gehalten, der durchweg positive Beurteilungen enthielt. Die Parteien hatten in einem Vergleich ein Vorschlagsrecht vereinbart. Allerdings steigerte der Arbeitgeber die sowieso schon sehr guten Bewertungen teilweise noch durch Hinzufügung von Begriffen wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend". Den Vorschlag "Wir bewerten ihn mit sehr gut" ersetzte er durch "Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". Damit nicht genug: Die übliche Schlussformel, dass man bedauere, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, ersetzte der Arbeitgeber durch ein: "was wir zur Kenntnis nehmen".

Ironie hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen

Der Arbeitnehmer beantragte vor Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil der Arbeitgeber aus seiner Sicht nicht seiner Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses genügt habe. Die Änderungen dienten nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, sondern zögen den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg.

In der Begründung erklärten die Richter, dass der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund von dem formulierten Vorschlag des Arbeitnehmers abgewichen sei. Durch die übertrieben gute Beurteilung sei im Gesamteindruck für jeden Leser des Arbeitszeugnisses zu erkennen, dass diese nicht ernst gemeint sei. Dabei hoben die Richter insbesondere die Schlussformel des Arbeitszeugnisses hervor. Spätestens hier werde klar, dass es sich um Ironie handele und der Arbeitgeber keinerlei Bedauern über den Weggang ihres Mitarbeiters verspüre.

Fazit: Vorsicht auch bei der Ausstellung zu guter Arbeitszeugnisse!

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