Arbeitszimmer: Jeder Lebensgefährte kann Kosten steuerlich geltend machen

Bei Ehegatten und auch Lebensgefährten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann jeder einzelne die Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass ein Zimmer von mehreren Steuerpflichtigen als Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Nun steht aber fest, dass dies nicht nur bei Eheleuten und Eigentümern gilt, sondern auch bei zusammen wohnenden Lebensgefährten und Mietern.

Allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitszimmer erfüllen. So muss das genutzte Zimmer insbesondere

der einzige zur Verfügung stehende Arbeitsplatz sein und

ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegen.

Der Steuerpflichtige muss den Nachweis hierfür erbringen. Es liegt also an ihm, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Aufwendungen ergeben, vorzulegen.

Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dürfen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 EUR steuermindernd abgezogen werden, so der BFH.

Diese Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung des BFH dar.

 

Zurück