Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld

Häufig ein Thema im Laufe einer Schwangerschaft ist das Thema Elterngeld. Da sich das Elterngeld nach dem vor der Geburt erzielten Nettolohn richtet, kann die Steuerklassenwahl hier eine große Rolle spielen. Was passiert aber, wenn die Eltern die Steuerklassen wechseln und der Arbeitgeber berücksichtigt dies nicht bei der Lohnabrechnung - oder noch schlimmer: wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet ausbezahlt?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Löhne und Gehälter pünktlich auszuzahlen. Fließt eine eigentlich monatliche Lohnzahlung dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu, gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als sonstiger Bezug. Ein sonstiger Bezug ist aber nicht in die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen.

So hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Fall zu beurteilen, in dem ein Zahnarzt seiner schwangeren zahnmedizinische Mitarbeiterin den Lohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dadurch wurden diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit einem Nettolohn von 0 Euro angesetzt und das monatliche Elterngeld betrug nur 348,80 Euro anstatt 420,25 Euro. Das LAG Düsseldorf hat festgestellt, wenn der Arbeitgeber durch eine verspätete Gehaltszahlung daran schuld ist, dass einem Arbeitnehmer ein geringeres Elterngeld ausgezahlt wird, so ist er gegenüber dem Arbeitnehmer zur Erstattung des Differenzbetrags verpflichtet. Einen solchen Schadensersatzanspruch hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einer Arbeitnehmerin zugesprochen. Der Zahnarzt schuldet der Mitarbeiterin die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er befand sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug und handelte schuldhaft. Seine Mitarbeiterin hatte ihm die Kopie ihres Mutterpasses gegeben, in dem der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt hatte.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2020, Az: 12 Sa 716/19

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