Anhebung der Verpflegungspauschalen

Seit dem 1.1.2020 gelten höhere Verpflegungspauschalen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Außerdem wurde eine Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer) eingeführt.

Wer beruflich außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte unterwegs ist, kann häufig Reisekosten geltend machen. Zum 1.1.2020 wurden die Pauschalen für die Verpflegungskosten erhöht. So kann man für einen An- oder Abreisetag sowie bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden nun 14 Euro (statt vorher 12 Euro) steuerlich geltend machen. Die Pauschale für volle Kalendertage (24 Stunden Abwesenheit) wurde von 24 Euro auf 28 Euro angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Neu ist eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer. Während bisher keine pauschalen Übernachtungskosten geltend gemacht werden konnten, wenn im Fahrzeug übernachtet wurde, besteht seit dem 1.1.2020 die Möglichkeit, pro Übernachtung 8 Euro in Ansatz zu bringen. Wie bisher können auch weiterhin höhere Aufwendungen nachgewiesen und geltend gemacht werden. Das Wahlrecht für die Pauschale muss für jedes Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

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