Aktuelles zur Bonpflicht

Es ist durch sämtliche Medien gegangen: Seit 1.1.2020 müssen bei allen Vorgängen an elektronischen Kassen Belege ausgegeben werden. Nachfolgend ein kurzer Überblick über den Stand der Dinge.

Eigentlich sollten Unternehmer zum 1.1.2020 verpflichtet werden, nur noch elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu nutzen. Dies war verbunden mit einer Meldepflicht dieser Kassensysteme und der dazugehörigen TSE an das Finanzamt. Aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen wurde diese Vorgabe bis zum 01.10.2020 ausgesetzt.

Nicht verschoben wurde jedoch die Verpflichtung, dass ab dem 1.1.2020 bei jedem Vorgang an einem elektronischen Kassensystem ein Beleg ausgegeben werden muss. Dies hat zu einer zunehmenden Verunsicherung geführt. Daher zur Klarstellung folgende Informationen:

  1. Die Bonausgabepflicht besteht nur für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen).
  2. Für eine sogenannte offene Ladenkasse (Schub, Kasten ohne Registrierung etc.), die weiterhin erlaubt ist, besteht keine Bonpflicht.
  3. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, ein bestimmtes Kassensystem zu verwenden.

 

Pflichtinhalte des Belegs

Der Bonpflicht kann durch Ausgabe von Belegen in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z. B. im PDF-Format) nachgekommen werden.

Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum des Umsatzes
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  • Betrag je Zahlungsart

Nach dem 1.10.2020 (und der Einführung einer TSE, siehe oben) müssen außerdem enthalten sein:

  • Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

 

Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung

Grundsätzlich ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu beantragen. Eine solche Befreiung ist jedoch nur möglich, wenn allein durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Unternehmer besteht. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt hier sehr strikt vorgehen und einen Großteil der Anträge ablehnen wird.

 

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Bonpflicht?

Aktuell gibt es noch keine Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Bonpflicht. Allerdings stellt eine fehlende Bonausgabe einen Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen dar. Dies führt dazu, dass die Finanzverwaltung dazu neigen wird, die erklärten Ergebnisse nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, sondern eine Hinzuschätzung vorzunehmen.

Zurück