Aktuelles zur Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Handwerkerleistungen

Man hat das Gefühl, dass es doch langsam an der Zeit ist, zu einer einheitlichen Rechtsauffassung zum Thema Abzugsfähigkeit einer Handwerkerleistung, die zumindest teilweise in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt wird, zu gelangen. Während die Finanzverwaltung nach wie vor die Auffassung vertritt, dass solche Aufwendungen nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, scheinen die Finanzgerichte inzwischen eher zur Abzugsfähigkeit zu tendieren. Nachfolgend einige aktuelle Urteile.

Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür

Im Fall einer renovierungsbedürftigen Haustür in einem Einfamilienhaus sah das Finanzgericht (FG) München in seinem Urteil vom 23.2.2015 (7 K 1242/13) eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG. Er führte aus, dass es sich um Leistungen handele, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen.

Obwohl in den Arbeitskosten auch Anteile für in der Werkstatt erbrachten Leistungen enthalten waren, hat das Finanzamt keine Revision eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Reparatur eines Hoftores

Auch das FG Berlin-Brandenburg hat sich ein einem aktuellen Urteil (Urteil v. 27.7.2017, 12 K 12040/17) gegen die Verwaltungsauffassung gestellt und entschieden, dass es für die Steuerermäßigung ausreichend ist, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Im Streitfall ging es um die Kosten der Reparatur eines Hoftores in einer Tischlerei. Das FG führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG unschädlich sei, wenn ein grundsätzlich mit dem Haushalt verbundener Gegenstand zum Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in denselben eingebracht werde. Die Leistung sei dann zumindest im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht worden.

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R 4/18 muss der BFH nun entscheiden.

Anfertigung und Montage einer Tür

Das FG Sachsen-Anhalt urteilte ebenfalls, dass Handwerkerleistungen eines Schreiners für die Anfertigung und Montage einer Tür vollständig, also inklusive solcher Leistungen, die in der Werkstatt des Schreiners durchgeführt worden sind, als Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (Urteil v. 26.2.2018, 1 K 1200/17).

Auch in diesem Verfahren hatte das FG die Revision nicht zugelassenen und die Kläger hatten ebenfalls erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 7/18 anhängig.

Herstellung eines Zauns

Das FG München hat dagegen entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG dem Steuerpflichtigen nicht für den Teil der Arbeiten zusteht, der außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden ist (Urteil v. 19.4.2018, 13 K 1736/17, Haufe Index 11802059). Im Streitfall ging es um die Herstellung eines Zauns in der 53 km von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernten Werkstatt des Handwerkers.

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, und auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Tipp: Revisionsverfahren

In vergleichbaren Fällen sollte gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter unter Hinweis auf die vorstehenden Revisionsverfahren Einspruch eingelegt, und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden. So können Betroffene sicherstellen, dass sie von einer positiven Entscheidung des BFH profitieren können.

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