Aktuelles zu Elektrofahrzeugen

Seit Juli 2016 gilt die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Einzelheiten.

Kaufprämie

Der Staat fördert den Kauf eines Elektrofahrzeugs mit einer sogenannten Kaufprämie. Für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge beträgt diese 4.000 Euro. Für Plug-In-Hybride (Hybridautos mit Stecker) bekommt man immerhin noch 3.000 Euro.

Dabei sollte man folgende Stolperfallen vermeiden. Hybridautos, deren Batterie durch den Verbrennungsmotors aufgeladen wird, werden nicht gefördert.

Außerdem gibt es eine Höchstgrenze beim Fahrzeugpreis. Beträgt der Netto-Listenpreis des Basismodells mehr als 60.000 Euro netto, wird kein Umweltbonus ausgezahlt.

Gefördert wird nur bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Millionen Euro - längstens aber bis 2019. 50 Prozent des Umweltbonus werden direkt durch den Hersteller gewährt, nämlich durch direkten Abzug der hälftigen Kaufprämie beim Netto-Kaufpreis. Ausbezahlt wird der Bonus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Anträge können Sie seit 2. Juli 2016 ausschließlich online beim BAFA stellen.

Antragsberechtigter Personenkreis

Grundsätzlich kann jeder einen Antrag auf Umweltbonus stellen, also Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs) und Vereine. Antragsberechtigt ist derjenige, auf den das Neufahrzeug erstmalig zugelassen wird, nicht der Erwerber (sofern diese sich unterscheiden). Beispiel: Die X-GmbH kauft den Wagen, zugelassen wird er aber auf Herrn X. Nur Herr X kann die Prämie beantragen, nicht die X-GmbH.

Nur Neufahrzeuge

Bezuschusst werden nur Fahrzeuge, die ab dem 18. Mai 2016 gekauft oder geleast werden. Maßgeblich ist dabei das Datum des Kauf- oder Leasingvertrags bzw. der verbindlichen Bestellung. Das Neufahrzeug muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Änderungen, wie z. B. eine Veräußerung, müssen Sie dem BAFA unverzüglich anzeigen.

Kfz-Steuer

Reine Elektroautos, die vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 zugelassen wurden bzw. werden, sind von der Kfz-Steuer befreit.

Steuerliche Behandlung der Kaufprämie

Beim Kauf eines Fahrzeugs ergeben sich zwei Möglichkeiten für die Behandlung der Kaufprämie. Entweder ziehen Sie die Kaufprämie von den Anschaffungskosten ab und berechnen die Abschreibung von der Differenz. Oder Sie verbuchen den Umweltbonus als Einnahme und schreiben vom ursprünglichen Kaufpreis ab. Diesbezüglich gewährt Ihnen die Finanzverwaltung ein Wahlrecht.

Beispiel: X kauft ein E-Auto für 50.000 Euro netto für seinen Betrieb. Er erhält 4.000 Euro Prämie. Er kann die 4.000 Euro als Einnahme verbuchen und auf der Basis von 50.000 Euro abschreiben oder die Anschaffungskosten um 4.000 Euro kürzen und auf Basis 46.000 Euro abschreiben. Letzteres ist in Gewinnsituationen cleverer.

Strom für Arbeitnehmer

Wenn Ihre Arbeitnehmer ihre privaten E-Autos im Betrieb aufladen, soll das künftig steuerfrei sein (§ 3 Nr. 46 EStG). Wenn sie elektrische Dienstwagen aufladen, ist das von jeher als Betriebsausgabe abziehbar, dafür hätte es gar keine extra Steuerbefreiung gebraucht.

Zuschuss für private Ladestationen

Der Betrieb kann in den Jahren 2017 – 2020 seinen Arbeitnehmern (auch dem Geschäftsführer) einen Zuschuss für private Ladestationen gewähren können, ohne dass hierfür Sozialversicherungsabgaben anfallen. Außerdem kann der Zuschuss mit 25 Prozent pauschal lohnversteuert werden.

Privatnutzung, Ein-Prozent-Regelung

Durch die Kaufprämie ergibt sich keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung. Es bleibt aber bei der bereits seit 2013 geltenden Minderung der Bemessungsgrundlage je nach Batteriekapazität.

 

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