Absagen von Mitarbeitern bei Betriebsfeiern gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Nicht nur für den Arbeitgeber als Veranstalter ist es immer wieder ein Ärgernis, wenn bei Betriebsfeiern Mitarbeiter kurzfristig absagen. Auch die Kollegen können darunter leiden, weil bisher die Gesamtkosten einer betrieblichen Veranstaltung immer auf die anwesenden Gäste zu verteilen war. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln nun anders entschieden.

Bisher hat die Finanzverwaltung immer die Auffassung vertreten, dass die Kosten einer Betriebsfeier auf die Anzahl der tatsächlich anwesenden Mitarbeiter zu verteilen ist. Im Fall von Absagen bedeutete das, dass sich für die anwesenden Mitarbeiter ein höherer zu versteuernder Betrag ergibt.

Das FG Köln ist dieser Auffassung mit seiner Entscheidung vom 27.6.2018 - 3 K 870/17 entgegengetreten und hat entschieden, dass kurzfristige Absagen nicht zu Lasten der tatsächlich anwesenden Kollegen gehen dürfen. Zu verteilen sei auf die geplanten Mitarbeiter.

Diesem Urteil hat die Finanzverwaltung eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass sie Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Aktenzeichen VI R 31/18).

 

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