Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

Schon unsere Großeltern wussten: Wo gearbeitet wird, da fallen Späne. Und besonders viele Späne fallen, wenn gebaut wird. So gibt es auch viele Beschwerden bei der Montage von Photovoltaikanlagen. Mal ist die Leistung zu gering, ein anderer klagt über eine undichte Durchführung ins Haus und so weiter.

Nicht selten lassen sich diese Reklamationen nicht zufriedenstellend lösen. Um eine Klage vor Gericht einreichen zu können, war bisher oftmals streitig, ob das überhaupt noch möglich sei, da die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nur für Arbeiten bei Bauwerken gilt.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aber entschieden, dass auch für Auf-Dach-Photovoltaikanlagen die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Eine Auf-Dach- Photovoltaikanlage würde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit dem Gebäude verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei und sei daher als Teil des Bauwerks zu sehen.

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