Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig

Gehören auch Sie zu den Unternehmen, die jedes Jahr Ihre Geschäftspartner mit Kalendern mit Firmenlogo beglücken? Eigentlich dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Kosten für diese Kalender als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Aber ganz so einfach ist das wohl nicht. Denn Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass diese in der Buchführung getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als „abzugsfähige Geschenke“ erfasst werden. Wenn diese besonderen Aufzeichnungspflichten, die auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger seien, anzuwenden sind, nicht erfüllt sind, steht dem Steuerpflichtigen kein Betriebsausgabenabzug zu. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus. So jedenfalls entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. April 2016 in der Rechtssache 6 K 2005/11. Allerdings hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Also: Am besten jemanden die Buchhaltung machen lassen, der sich damit auskennt.

 

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