Aktuelle Steuer-News

Ferienwohnung II: Anerkennung von Verlusten bei nachträglichem Ausschluss der Eigennutzung

Eigentlich ist die rechtliche Beurteilung ganz einfach. Wer eine Ferienwohnung (dauerhaft) vermietet, erzielt steuerpflichtige Einkünfte. Das heißt, sowohl Gewinne als auch Verluste sind steuerlich zu berücksichtigen (siehe hierzu unseren Beitrag vom 25.01.2017). Sobald der Eigentümer die Ferienwohnung aber auch selbst nutzt, ist eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten extrem schwierig. Anscheinend ist es aber steuerlich zulässig, die Eigennutzung einer Ferienwohnung auch im Nachhinein noch auszuschließen.

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Ferienwohnung I: Wann kann man von einer Überschusserzielungsabsicht ausgehen?

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Eigentümer dadurch (positive) Einkünfte erzielen will. Zumindest, wenn die ortsüblichen Vermietungstage nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 v.H.) unterschritten werden. Dadurch entsteht Steuerpflicht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auch Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Es besteht somit dem Grunde nach eine stark vereinfachende und sehr positive Rechtslage für den Steuerpflichtigen. Was aber, wenn es keine ortsüblichen Vermietungstage zum Vergleichen gibt?

 

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Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngelds? Das könnte Probleme geben!

Nachdem die erste Freude über eine Schwangerschaft vorüber ist, rücken oft die monetären Auswirkungen in den Blickpunkt. Zur Optimierung des Elterngeldes, das sich bekanntermaßen nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet, soll oft noch ein Steuerklassenwechsel durchgeführt werden. Das ist aber nicht immer möglich.

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Fristen für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016

Die Finanzbehörden haben in gleichlautenden Erlassen festgelegt, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2016 - wie in den Vorjahren auch – grundsätzlich bis zum 31.5.2017 bei den Finanzämtern abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.

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