Vergessen Sie nicht, die Trinkgelder abzusetzen

Wenn man Geschäftsfreunde in einem Restaurant bewirtet, gibt man leicht ein Trinkgeld von 5 oder sogar 10 Euro. Häufig wird aber nur der auf dem Bewirtungsbeleg ausgewiesene Betrag als Betriebsausgabe erfasst. Denken Sie daran: Das Trinkgeld ist genauso abzugsfähig wie die Bewirtungsrechnung selbst.

Unproblematisch sind Fälle, in denen die Rechnung – inklusive Trinkgeld – mit einer Karte gezahlt wird. Hier ist sofort erkennbar, dass und wieviel Trinkgeld gegeben wurde. Inzwischen sind aber auch viele Bedienungen und Gasthäuser bereit, das Trinkgeld auf der Rechnung zu quittieren - insbesondere weil inzwischen jeder weiß, dass Trinkgelder steuerfrei sind (§ 3 Nr. 51 EStG). Auf diese Weise kann man je nachdem schnell 50 oder 100 Euro pro Jahr an Steuern sparen.

Achtung

Widerstehen Sie der Versuchung, selber das Trinkgeld auf der Gasthausrechnung zu „quittieren“. Das darf nur der Empfänger, also in der Regel der Kellner.

Können Sie das Trinkgeld in voller Höhe absetzen? Nein, denn wie bei den Bewirtungskosten selber sind hier auch nur 70 % absetzbar. Außerdem gibt es für Trinkgelder keinen Vorsteuerabzug .

Hinweis

Trinkgelder sind nicht nur bei Bewirtungen abziehbar. Wenn Sie z. B. einem Handwerker, der in Ihrem Betrieb arbeitet, ein Trinkgeld geben, ist das ebenfalls abzugsfähig - aber eben nur, wenn Sie sich dies quittieren lassen.

 

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