(Rückwirkender) Fahrtkostenzuschuss als Mitarbeitermotivation?

Manchmal wollen Unternehmer Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun – aber ohne das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungen übermäßig zu beteiligen. Das kann z. B. durch Zahlung eines Fortkostenzuschusses erreicht werden. Diese können pauschal mit 15 % Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt werden. Da dies unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend möglich ist, lassen sich hier auch höhere Beträge zuwenden.

Beispiel:

Unternehmer Peter Schmitz möchte seinem Mitarbeiter Felix Fleißig etwas Gutes tun. Herr Fleißig hat sich in den Monaten Juli und August sehr engagiert gezeigt und seine Arbeit sehr effektiv erledigt. Peter Schmitz könnte seinem Mitarbeiter einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Herr Fleißig wohnt 20 Kilometer von seiner Tätigkeitsstätte entfernt. Herr Schmitz könnte ihm also 20 km x 0,30 Euro = 6,00 Euro pro Arbeitstag auszahlen, ohne dass dafür Sozialversicherungsabgaben anfallen. Außerdem muss diese Zuwendung nur mit 15 % pauschal lohnversteuert werden.

Wenn Felix Fleißig also 21 Tage im Monat September gearbeitet hat, könnte ihm sein Chef 126,00 Euro auszahlen. Hier müssen aber dann jeden Monat genau die Tage aufgeschrieben werden, an denen er tatsächlich im Betrieb war.

Wenn sich der Arbeitgeber aber nicht darum kümmern möchte, wann der Mitarbeiter Urlaub hatte oder vielleicht einmal krank war, kann er pauschal 15 Arbeitstage pro Monat zu Grunde legen (Fünf-Tage-Woche vorausgesetzt). Das wären dann 90,00 Euro im Monat.

Hinweis:

Wenn der Mitarbeiter bisher keinen Fahrtkostenzuschuss erhalten hat, kann er ihn rückwirkend für das komplette laufende Jahr erhalten. Herr Schmitz könnte Felix Fleißig im September also 9 x 90,00 Euro = 810,00 Euro auf einmal auszahlen. Er führt 15 % pauschale Lohnsteuer ab – Sozialabgaben fallen keine an. Ab Oktober zahlt er dann monatlich 90 Euro.

Für abgelaufene Jahre kann man aber keine Fahrtkostenzuschüsse nachzahlen.

 

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