Ist die Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine steuerpflichtig?

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Zahlung für die Überlassung von Wohnraum um eine steuerpflichtige Miete. Wenn man die Gäste dann auch noch verpflegt und dafür Geld bekommt, könnte es sich sogar um eine Gaststätte handeln. Was ist aber mit einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung?

Da die Unterbringung von Flüchtlingen wohl eher aus Hilfsbereitschaft geschieht und nicht aus der Absicht heraus, Gewinne zu erzielen, haben sich die Einkommensteuerreferatsleiter von Bund und Ländern nach Angabe des Thüringer Finanzministeriums darauf geeinigt, dass diese Aufwandsentschädigung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt. Dies gilt aber nur, wenn die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.

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