Grundsteuerreform – Welche Unterstützung bietet die Finanzverwaltung?

Viele Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 für Zwecke der Grundsteuer eine zusätzliche Steuererklärung einreichen. Die Finanzverwaltungen und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben in diesem Zusammenhang Unterstützungs- und Informationsmaßnahmen geplant. Hier ein aktueller Überblick.

Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll im Regelfall elektronisch über das Steuerportal Mein ELSTER abgewickelt werden. Dazu müssen sich Steuerpflichtige zuvor bei Elster registrieren und entsprechende Zugangsdaten erhalten haben. Wenn bereits ein Elster-Benutzerkonto für die Übermittlung von anderen Steuererklärungen (z. B. der Einkommensteuererklärung) angelegt wurde, kann dieses auch für die Übermittlung der Steuererklärung für Grundsteuerzwecke genutzt werden. Falls ein solcher Zugang noch nicht vorhanden ist, sollte man berücksichtigen, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Die Erklärungsformulare zur Feststellung der Grundsteuerwerte werden voraussichtlich erst ab Juli 2022 in ELSTER verfügbar sein. Die Registrierung ist zwar zu jedem Zeitpunkt möglich, sollte aber bereits zeitnah erfolgen, damit der Zugang bereits im Juli angelegt ist.

Nur in begründeten Härtefällen (z. B. fehlende technische Infrastruktur oder kognitive Beeinträchtigungen) kann eine Abgabe in Papierform erfolgen. Zu den Formalitäten rund um die Erklärungsabgabe und der Verfügbarkeit von Erklärungsvordrucken in Papierform können sich betroffene Steuerpflichtige im Einzelfall direkt bei der zuständigen Finanzverwaltung informieren.

Insbesondere für Grundbesitz in den Ländern, die das Bundesmodell umsetzen, und damit auch für in Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke sind umfangreiche grundstücksbezogene und gebäudebezogene Angaben notwendig. Die Finanzverwaltungen haben angesichts der herausfordernden Aufgabe der Datenermittlung unterschiedliche Unterstützungsleistungen geplant, die den Bürgern das Ausfüllen der Erklärungen im Rahmen der Grundsteuerreform erleichtern sollen.

Auf der Homepage der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung wird der Versand eines Informationsschreibens an alle Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen im Mai 2022 angekündigt. Dieses individuelle Informationsschreiben soll die für die Erklärungsabgabe wichtigsten Informationen enthalten. So sollen unter anderem folgende Daten mitgeteilt werden:

  • Aktenzeichen,
  • Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) ,
  • Gemarkung und Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
  • Fläche des Grundstücks,
  • Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022.

Zusätzlich ist im zweiten Quartal 2022 ein weiteres Schreiben an die Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Wohnteil geplant. Das Schreiben soll nähere Informationen enthalten und ein zusätzliches Aktenzeichen für das Wohngebäude, das nunmehr separat zu bewerten ist.

Außerdem wird auf der Webseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass das  Grundsteuerportal (Geodatenportal) ab sofort online zur Verfügung steht. Es handelt sich um eine webbasierte Anwendung, über die Daten des Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden können. Die Homepage bietet unter anderem Erklärvideos an, die Schritt für Schritt den Datenabruf im Grundsteuerportal demonstrieren.

Im Grundsteuerportal können für Grundvermögen (relevant für die Grundsteuer B) folgende Daten abgerufen werden:

  • Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Grundbuchblattnummer,
  • Flur und Flurstück (Zähler/Nenner),
  • Flurstücksfläche und
  • Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022.

Für den unter die Grundsteuer A fallenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft enthält das Portal folgende Informationen:

  • Flurstückskennzeichen,
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • Gemeinde,
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Grundbuchblattnummer,
  • Flur und Flurstück (Zähler/Nenner),
  • Flurstücksfläche,
  • im Kataster ausgewiesene Nutzung und
  • Ertragsmesszahl.

Des Weiteren findet man auf der Webseite der Finanzverwaltung Informationen, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten wurden (z. B. Grundstückseigentümer, Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz) sowie FAQs zur neuen Grundsteuer.

Zurück