Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Städten: Können hier Sonderabschreibungen vorgenommen werden?

Wegen der durch Dieselfahrzeuge verursachten hohen Feinstaub- und Stickstoffbelastung überlegen immer mehr deutsche Städte, für diese Autos Fahrverbote zu erlassen. Eine sinkende Nachfrage nach Dieselfahrzeugen ist bereits spürbar. Können die Besitzer dieser Fahrzeuge die Wertminderung eventuell durch eine sogenannte Teilwertabschreibung steuerlich geltend machen?

In den Medien ist es ein viel diskutiertes Thema: Lässt sich durch ein Verbot von Dieselfahrzeugen in deutschen Städten die Feinstaub- und Stickstoffbelastung reduzieren? Einige Städte haben bereits ein Verbot von Dieselfahrzeugen eingeführt, andere werden demnächst folgen. Viele Unternehmer fahren aber Dieselfahrzeuge, da diese auf Langstrecken günstiger sind. Nun aber muss der Besitzer eines Dieselfahrzeugs überlegen, ob er eventuell ein weiteres (mit Benzin, Gas oder elektrisch angetriebenes) Auto anschafft, um damit in die Städte fahren zu können. Das Dieselfahrzeug verliert für ihn somit an Wert.

So nachvollziehbar dieser Gedankengang auch ist, so schwierig wird es sein, der Finanzverwaltung diese Wertminderung in Form einer so genannten „Teilwertabschreibung“ zu verkaufen. Im Fall des VW-Audi-Abgas-Skandals hat die Finanzverwaltung eine Teilwertabschreibung auf die betroffenen Fahrzeuge abgelehnt. Allerdings war die Begründung, dass die Wertminderung nicht dauerhaft sei, weil der VW-Konzern die kostenlose Nachbesserung versprochen hatte.

Dieses Argument dürfte bei der Einführung von Fahrverboten allerdings entfallen. Wenn die Städte Fahrverbote einführen, könnte die Wertminderung durchaus von Dauer sein. Durch eine Teilwertabschreibung können Sie diesen Nachteil zumindest zu einer Steuerersparnis ummünzen.

Aber Vorsicht: Um eine Teilwertabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Auto nicht einmal den Buchwert laut Bilanz wert ist.

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